Verkaufs- und Lieferbedingungen 

§1 - Allgemeines
  1. Die vorliegenden Verkaufs- und Lieferbedingungen (VLB) gelten für alle Lieferungen und damit in Zusammenhang stehenden Leistungen der LOBO HOME GmbH (nachfolgend: „Verkäufer“) an ihre Kunden (nachfolgend: „Käufer“).
  2. Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist Wiefelstede, soweit nichts anderes bestimmt ist.
  3. Diese Vertrags- und Lieferbedingungen gelten ausschließlich. Abweichende oder entgegenstehende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Käufers werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als wir ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt haben. Entgegenstehenden oder abweichenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Käufers wird hiermit widersprochen.
  4. Angebote des Verkäufers sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind oder eine bestimmte Annahmefrist enthalten. Sie sind als Aufforderung zur Abgabe eines Angebots zu verstehen. Der Vertrag kommt erst durch die Annahme des Angebots durch den Verkäufer zustande.
  5. Soweit der Verkäufer den Käufer berät, geschieht dies mit der erforderlichen Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns. Angaben und Auskünfte des Verkäufers entbinden den Käufer aber nicht von der Pflicht, eigene Eignungsprüfungen und -versuche durchzuführen.
§2 - Lieferung und Lieferzeiten, Versand, Verpackung, Gefahrübergang
  1. Lieferungen erfolgen ab Lager. Bei Lieferung durch Dritte, schuldet der Käufer, Versicherung, Verpackung und Transport. Versand erfolgt auf Kosten und Gefahr des Käufers. Die Sendung wird vom Verkäufer nur auf ausdrücklichen Wunsch des Käufers und auf dessen Kosten gegen Diebstahl, Bruch-, Transport-, Feuerund Wasserschäden oder sonstige versicherbare Risiken versichert.
  2. Vom Verkäufer in Aussicht gestellte Fristen und Termine für Lieferungen und Leistungen gelten stets nur annähernd, es sei denn, dass ausdrücklich eine feste Frist oder ein fester Termin zugesagt oder vereinbart ist. Sofern Versendung vereinbart wurde, beziehen sich Lieferfristen und Liefertermine auf den Zeitpunkt der Übergabe an den Spediteur, Frachtführer oder sonst mit dem Transport beauftragter Dritter. Ansonsten sind Liefertermine eingehalten, wenn die Ware zum Liefertermin zum Versand bereitsteht.
  3. Der Verkäufer kann, unbeschadet seiner Rechte aus Verzug des Käufers, vom Käufer eine Verlängerung von Liefer- und Leistungsfristen, oder eine Verschiebung von Liefer- und Leistungsterminen um den Zeitraum verlangen, in dem der Käufer seinen vertraglichen Verpflichtungen dem Verkäufer gegenüber nicht nachkommt.
  4. Wird die Lieferung durch Ereignisse oder Umstände, auf deren Eintritt der Verkäufer keinen Einfluss hat (z.B. Betriebsstörungen aller Art, Schwierigkeiten in der Material- oder Energiebeschaffung, Transportverzögerungen, Streiks, rechtmäßige Aussperrungen, Mangel an Arbeitskräften, Energie oder Rohstoffen, Schwierigkeiten bei der Beschaffung von notwendigen behördlichen Genehmigungen, behördliche Maßnahmen oder die ausbleibende, nicht richtige oder nicht rechtzeitige Belieferung durch Lieferanten) behindert oder ausgeschlossen, so dass der Verkäufer seine vertraglichen Verpflichtungen nicht erfüllen kann, ist der Verkäufer für die Dauer der Folgen des Ereignisses oder Umstandes von seinen vertraglichen Verpflichtungen entbunden, insbesondere ist der Verkäufer nicht verpflichtet, die Ware bei Dritten zu beschaffen. Dies gilt auch, wenn die vorbeschriebenen Umstände bei dem vom Verkäufer gewählten Vorlieferanten eintreten. Die Liefer- oder Leistungsfristen, bzw. die Liefer- oder Leistungstermine verschieben sich um den Zeitraum der Behinderung zzgl. einer angemessenen Anlauffrist. Hält die Beeinträchtigung drei Monate oder mehr an, ist der Verkäufer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
  5. Der Verkäufer ist zu Teilleistungen/-lieferungen berechtigt, wenn die Teilleistung/-lieferung für den Käufer im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszwecks verwendbar ist, die Lieferung der restlichen bestellten Ware sichergestellt ist und dem Käufer hierdurch kein erheblicher Mehraufwand oder zusätzliche Kosten entstehen, es sei denn, der Verkäufer erklärt sich zur Übernahme dieser Kosten bereit.
  6. Gerät der Verkäufer mit einer Lieferung oder Leistung in Verzug oder wird ihm eine Lieferung oder Leistung, gleich aus welchem Grunde, unmöglich, so ist die Haftung des Verkäufers auf Schadensersatz nach Maßgabe des §6 dieser Verkaufs- und Lieferbedingungen beschränkt.
  7. Soweit Mitarbeiter des Verkäufers bei Be- und/oder Entladetätigkeiten helfen, geschieht dies auf alleinigen Auftrag und Weisung des Käufers, es sei denn, der Käufer hat sich zur Hilfeleistung vertraglich verpflichtet. 
  8. Erbringt der Verkäufer den Versand, so unterstehen Versandart und Verpackung dem pflichtgemäßen Ermessen des Verkäufers. 
  9. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht auf den Käufer über, sobald die Lieferung oder die berechtigte Teilleistung/-lieferung dem Spediteur, dem Frachtführer oder dem sonst mit der Versendung bzw. Beförderung bestimmen Dritten übergeben worden ist. Maßgeblicher Zeitpunkt für den Gefahrübergang ist der Beginn des Verladevorgangs. Verzögert sich der Versand oder die Übergabe infolge eines Umstandes, dessen Ursache beim Käufer liegt, geht die Gefahr von dem Tag an auf den Käufer über, an dem der Liefergegenstand versandbereit ist und der Verkäufer dies dem Käufer angezeigt hat. Dies gilt auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder der Verkäufer noch andere Leistungen (z.B. Versand oder Installation) übernommen hat.
  10. Lagerkosten nach Gefahrübergang trägt der Käufer.
  11. Soweit eine Abnahme stattzufinden hat, gilt die Kaufsache als abgenommen, wenn
    a. die Lieferung und sofern der Verkäufer auch die Installation schuldet, die Installation, abgeschlossen ist;
    b. der Verkäufer dies dem Käufer unter Hinweis auf die Abnahmefiktion nach diesem § 2 Nr. 9 mitgeteilt und ihn zur Abnahme aufgefordert hat;
    c. seit der Lieferung oder Installation vierzehn Werktage vergangen sind oder der Verkäufer mit der Nutzung der Kaufsache begonnen hat und in diesem Fall seit Lieferung oder Installation sieben Werktage vergangen sind; oder
    d. der Verkäufer die Abnahme innerhalb dieses Zeitraums aus einem anderen Grund als wegen eines dem Verkäufer angezeigten Mangels, der die Nutzung der Kaufsache unmöglich macht oder wesentlich beeinträchtigt, unterlassen hat.
§3 - Preise, Rechnung, Zahlung, Aufrechnung, Zurückbehaltung, Abtretung
  1. Sofern im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist, gelten die jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses aktuellen Listenpreise des Verkäufers, und zwar ab Lager, zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer. 
  2. Alle Preise in Angeboten und Auftragsbestätigungen verstehen sich, auch wenn nicht gesondert darauf hingewiesen wird, ausschließlich der gesetzlichen Umsatzsteuer. Diese wird in der Rechnung dem Endwert zugeschlagen. 
  3. Dem Verkäufer steht es frei, die Rechnung auch auf elektronischem Wege zu übermitteln. Im Rahmen des Lastschrifteinzugs gilt für die Vorabinformation eine Frist von einem Werktag als angemessen. 
  4. Zahlungsforderungen des Verkäufers sind, wenn nichts anderes vereinbart wurde, mit Zugang der Rechnung fällig und innerhalb von 8 Tagen ab Rechnungserhalt abzüglich 2% Skonto oder innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zu zahlen. Maßgebend für das Datum der Zahlung ist der Eingang beim Verkäufer. 
  5. Die Rechnung gilt bei Versendung an die letzte vom Käufer mitgeteilte Adresse spätestens drei Tage nach Rechnungsdatum als zugegangen. 
  6. Der Verkäufer ist berechtigt, berechtigte Teilleistungen/-lieferungen gemäß §2 Nr. 5 sofort und nicht erst nach vollständiger Lieferung zu berechnen.
  7. Die Aufrechnung mit Gegenansprüchen des Käufers ist nur zulässig, soweit die Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt oder entscheidungsreif sind. Zurückbehaltungsrechte darf der Käufer nur geltend machen, soweit sein Gegenanspruch und der Anspruch des Verkäufers aus demselben Vertrag stammen. Das kaufmännische Zurückbehaltungsrecht gem. § 369 HGB gilt für den Käufer nicht. 
  8. Der Verkäufer ist berechtigt, noch ausstehende Lieferungen oder Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen oder zu erbringen, wenn ihm nach Abschluss des Vertrages Umstände bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit des Käufers wesentlich zu mindern geeignet sind und durch welche die Bezahlung der offenen Forderung des Verkäufers
§ 4 - Eigentumsvorbehalt
  1. Die Ware bleibt bis zur vollen Erfüllung aller gesicherten Forderungen des Verkäufers aus dem Kaufvertrag, bzw. der sonstigen laufenden Geschäftsbeziehung zum Käufer Eigentum des Verkäufers. Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch dann bestehen, wenn Einzelforderungen von dem Verkäufer in eine laufende Rechnung aufgenommen werden und der Saldo gezogen und anerkannt ist.
  2. Der Käufer verwahrt die Vorbehaltsware unentgeltlich für den Verkäufer.
  3. Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren dürfen vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet noch zur Sicherheit übereignet werden. Der Käufer hat den Verkäufer unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn und soweit Zugriffe Dritter auf die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren erfolgen. Der Käufer hat die Dritten unverzüglich auf das Eigentum des Verkäufers hinzuweisen. Sofern der Dritte nicht in der Lage ist, dem Verkäufer die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet hierfür der Käufer dem Verkäufer.
  4. Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Nichtzahlung des fälligen Kaufpreises, ist der Verkäufer berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten und die Ware auf Grund des Eigentumsvorbehalts und des Rücktritts herauszuverlangen. Zahlt der Käufer den fälligen Kaufpreis nicht, darf der Verkäufer diese Rechte nur geltend machen, wenn er dem Käufer zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt hat oder eine derartige Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist. In der Rücknahme der verkauften Ware ist ein Rücktritt nur dann zu sehen, wenn der Verkäufer dies ausdrücklich erklärt.
  5. Der Käufer ist zum Weiterverkauf der Vorbehaltsware berechtigt, wenn und soweit dieser Weiterverkauf im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr erfolgt und der Käufer nicht vertraglich mit seinem Abnehmer ein Abtretungsverbot bezüglich seiner Forderung vereinbart hat. Es gelten ergänzend die nachfolgenden Bestimmungen:
    a. Soweit die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren verarbeitet, vermischt oder verbunden werden, so wird vereinbart, dass die Verarbeitung im Namen und für Rechnung des Verkäufers als Hersteller erfolgt und der Verkäufer unmittelbar das Eigentum oder - wenn die Verarbeitung aus Stoffen mehrerer Eigentümer erfolgt oder der Wert der verarbeiteten Sache höher ist als der Wert der Vorbehaltsware – das Miteigentum an der neu geschaffenen Sache im Verhältnis des Werts der Vorbehaltsware zum Wert der neu geschaffenen Sache erwirbt.
    b. Die aus dem Weiterverkauf der Ware entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Käufer schon jetzt insgesamt bzw. in Höhe unseres etwaigen Miteigentumsanteils gemäß Absatz 4. Abs. 5a zur Sicherheit an den Verkäufer ab. Der Verkäufer nimmt die Forderungsabtretung an. Die in Abs. 3 genannten Pflichten des Käufers gelten auch in Ansehung der abgetretenen Forderungen. Gleiches gilt für sonstige Forderungen, die an die Stelle der Vorbehaltsware entstehen, wie z.B. Versicherungsansprüche oder Ansprüche aus unerlaubter Handlung bei Verlust oder Zerstörung.
    c. Zur Einziehung der Forderung bleibt der Käufer widerruflich ermächtigt. Der Verkäufer verpflichtet sich, die Forderung nicht einzuziehen und die Ermächtigung zur Forderungseinziehung des Käufers nicht zu widerrufen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen dem Verkäufer gegenüber nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät, kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist und kein sonstiger Mangel seiner Leistungsfähigkeit vorliegt. Der Käufer ist verpflichtet auf Verlangen des Verkäufers, die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner dem Verkäufer bekannt zu geben, alle zum Einzug erforderlichen Angaben zu machen, die dazugehörigen Unterlagen auszuhändigen und den jeweiligen Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitzuteilen.
    d. Übersteigt der Wert der dem Verkäufer gegebenen Sicherung der Forderungen des Verkäufers gegen den Käufer insgesamt um mehr als 10%, so ist der Verkäufer auf schriftliches Verlangen des Käufers insoweit zur Rückübertragung verpflichtet. Der Verkäufer hat ein Wahlrecht welche Sicherheit er freigibt.
§5 - Mängelhaftung
  1.  Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr ab Lieferung oder, soweit eine Abnahme erforderlich ist, ab der Abnahme. Es gilt die gesetzliche Verjährungsfrist
    a. bei einer Haftung wegen Vorsatzes,
    b. bei arglistigem Verschweigen eines Mangels,
    c. wenn die gelieferte Ware entsprechend ihrer üblichen Verwendung für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat,
    d. für Ansprüche wegen Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung des Verkäufers bzw. eines gesetzlichen Vertreters oder eines Erfüllungsgehilfen beruhen sowie
    e. für Ansprüche wegen sonstiger Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Verkäufers oder einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Verkäufers beruhen.
  2. Die Gewährleistungsfrist beginnt mit Ablieferung der Ware, § 479 BGB bleibt unberührt.
  3. Die gelieferten Gegenstände sind unverzüglich nach Empfang der Ware zu untersuchen. Sie gelten hinsichtlich offensichtlicher Mängel oder anderer Mängel, die bei einer unverzüglichen, sorgfältigen Untersuchung erkennbar gewesen wären, als vom Käufer genehmigt, wenn dem Verkäufer nicht binnen 2 Tagen nach Empfang der Ware eine schriftliche Mängelrüge zugeht. Hinsichtlich anderer Mängel gelten die Liefergegenstände als vom Käufer genehmigt, wenn die schriftliche Mängelrüge dem Verkäufer nicht binnen 2 Tagen nach dem Zeitpunkt zugeht, in dem sich der Mangel zeigte; war der Mangel für den Käufer bei normaler Verwendung bereits zu einem früheren Zeitpunkt erkennbar, ist jedoch dieser frühere Zeitpunkt für den Beginn der Rügefrist maßgeblich.
  4. Dem Verkäufer ist Gelegenheit zu geben, die beanstandete Ware zu Prüfungszwecken zu besichtigen. Auf Verlangen des Verkäufers ist ein beanstandeter Liefergegenstand frachtfrei an den Verkäufer zurückzusenden. Bei berechtigter Mängelrüge vergütet der Verkäufer die Kosten des günstigsten Versandweges; dies gilt nicht soweit die Kosten sich erhöhen, weil der Liefergegenstand sich an einem anderen Ort als dem Ort des bestimmungsgemäßen Gebrauchs befindet.
  5. Bei Sachmängeln der gelieferten Ware erfolgt die Nichterfüllung nach seiner innerhalb angemessener Frist zu treffender Wahl des Verkäufers entweder durch Nachbesserung oder durch Ersatzlieferung. Der Verkäufer ist nicht verpflichtet, die Ein- und/oder Ausbaukosten der gelieferten Ware zu tragen, es sei denn, die Ware soll bestimmungsgemäß an einen Verbraucher weiterveräußert werden. Die Ersatzlieferung erfolgt nur Zug um Zug gegen Rückgabe der fehlerhaften Ware. Bei Fehlschlagen der Nachbesserung oder Ersatzlieferung kann der Käufer nach seiner Wahl den Kaufpreis mindern oder vom Vertrag zurücktreten.
  6.  Vom Verkäufer gelieferte Lagerware, nimmt der Verkäufer originalverpackt, innerhalb von 30 Tagen nach Lieferung, mit einem Rücknahmeaufschlag für Bearbeitungsaufwand von 20% des Rechnungswertes, mindestens aber 20,-€ und gegen Erstattung der Frachtkosten zurück. Der Käufer ist berechtigt, einen niedrigeren Bearbeitungsaufwand nachzuweisen. Der Verkäufer ist nicht an die Bearbeitungspauschale gebunden, wenn der tatsächliche Aufwand höher eingetreten ist. Für den Käufer speziell angefertigte Ware ist von der Rücknahme grundsätzlich ausgeschlossen.
  7. Bei Mängeln von Bauteilen anderer Hersteller, die der Verkäufer aus lizenzrechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht beseitigen kann, wird der Verkäufer nach seiner Wahl seine Gewährleistungsansprüche gegen die Hersteller und Lieferanten für Rechnung des Käufers geltend machen oder an den Käufer abtreten. Gewährleistungsansprüche gegen den Verkäufer bestehen bei derartigen Mängeln unter den sonstigen Voraussetzungen und nach Maßgabe dieser Verkaufs- und Lieferbedingungen nur, wenn die gerichtliche Durchsetzung der vorstehend genannten Ansprüche gegen den Hersteller und Lieferanten erfolglos war oder, bspw. aufgrund einer Insolvenz, aussichtlos ist.
  8. Die Gewährleistung entfällt, wenn der Käufer ohne Zustimmung des Verkäufers den Liefergegenstand ändert oder durch Dritte ändern lässt und die Mängelbeseitigung hierdurch unmöglich oder unzumutbar erschwert wird. In jedem Fall hat der Käufer die durch die Änderung entstehenden Mehrkosten der Mängelbeseitigung zu tragen. 
  9. Eine im Einzelfall mit dem Käufer vereinbarte Lieferung gebrauchter Gegenstände erfolgt unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung für Sachmängel.
§6 - Allgemeine Haftungsbegrenzungen
  1. Die Haftung des Verkäufers auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere aus Unmöglichkeit, Verzug, mangelhafter oder falscher Lieferung, Vertragsverletzung, Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen und unerlaubter Handlung ist, soweit es dabei jeweils auf ein Verschulden ankommt, nach Maßgabe dieses § 6 eingeschränkt.
  2. Die Einschränkungen dieses § 6 gelten nicht für die Haftung des Verkäufers wegen vorsätzlichen Verhaltens, grober Fahrlässigkeit, für garantierte Beschaffenheitsmerkmale, wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder nach dem Produkthaftungsgesetz.
  3. Der Verkäufer haftet nicht im Falle einfacher Fahrlässigkeit seiner Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen, soweit es sich nicht um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten (sog. „Kardinalspflichten)“ handelt. Vertragswesentlich sind die Verpflichtung zur rechtzeitigen Lieferung und ggf. Installation des Liefergegenstandes, dessen Freiheit von Rechts- und Sachmängeln, die seine Funktionsfähigkeit oder Gebrauchstauglichkeit mehr als nur unerheblich beeinträchtigten, sowie Beratungs-, Schutz-, oder Obhutspflichten, die dem Käufer die vertragsgemäße Verwendung des Liefergegenstands ermöglichen sollen oder den Schutz von Leib oder Leben von Personal des Käufers oder den Schutz von dessen Eigentum vor erheblichen Schäden bezwecken.
  4. Soweit der Verkäufer gemäß § 6 Abs. 3 dem Grunde nach auf Schadensersatz haftet, ist diese Haftung auf Schäden begrenzt, die der Verkäufer bei Vertragsschluss als mögliche Folge einer Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder die er bei Anwendung verkehrsüblicher Sorgfalt hätte voraussehen müssen. Mittelbare Schäden und Folgeschäden, die Folge von Mängeln des Liefergegenstands sind, sind außerdem nur ersatzfähig, soweit solche Schäden bei bestimmungsgemäßer Verwendung des Liefergegenstands typischerweise zu erwarten sind.
  5. Die voranstehenden Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten in gleichem Umfang zugunsten der Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen des Verkäufers.
§7 - Datenschutz
  1. Der Verkäufer ist berechtigt, die im Zusammenhang mit diesem Vertrag anfallenden Daten gemäß der Datenschutzgrundverordnung zu erheben, zu verarbeiten und zu speichern. Die Einzelheiten ergeben sich aus der auf der Website des Verkäufers verfügbaren Datenschutzerklärung.
§8 - Schlussbestimmungen
  1. Auf diesen Vertrag ist ausschließlich das deutsche Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf) anzuwenden.
  2. Gerichtsstand für alle etwaigen Streitigkeiten aus der Geschäftsbeziehung zwischen Käufer und Verkäufer ist der Sitz des Verkäufers soweit nicht gesetzlich ein ausschließlicher Gerichtsstand gegeben ist. Der Verkäufer ist auch berechtigt, den Rechtsstreit am allgemeinen Gerichtsstand des Käufers oder einen sonstigen zulässigen Gerichtsstand zu führen. Erfüllungsort für die Zahlungspflicht des Käufers ist - unabhängig vom Ort der Übergabe der Ware oder Dokumente - der Sitz des Verkäufers.
  3. Soweit der Vertrag oder diese Verkaufs- und Lieferbedingungen Regelungslücken enthalten, gelten zur Ausfüllung dieser Lücken diejenigen rechtlich wirksamen Regelungen als vereinbart, welche die Vertragspartner nach den wirtschaftlichen Zielsetzungen des Vertrages und dem Zweck dieser Verkaufs- und Lieferbedingungen vereinbart hätten, wenn sie die Regelungslücke gekannt hätten.
  4. Allein maßgeblich für die Rechtsbeziehung zwischen Verkäufer und Käufer ist der schriftlich geschlossene Kaufvertrag, einschließlich dieser Verkaufs- und Lieferbedingungen. Dieser gibt alle Abreden zwischen den Vertragsparteien zum Vertragsgegenstand wieder. Mündliche Zusagen des Verkäufers vor Abschluss dieses Vertrages sind rechtlich unverbindlich und mündliche Abreden der Vertragsparteien werden durch den schriftlichen Vertrag ersetzt, sofern sich nicht jeweils ausdrücklich aus ihnen ergibt, dass sie verbindlich fortgelten.
  5. Ergänzungen und Abänderungen der getroffenen Vereinbarungen einschließlich dieser Verkaufs- und Lieferbedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Mit Ausnahme von Geschäftsführern oder Prokuristen sind die Mitarbeiter des Verkäufers nicht berechtigt, von der schriftlichen Vereinbarung abweichende mündliche Abreden zu treffen. Zur Wahrung der Schriftform genügt die telekommunikative Übermittlung, insbesondere per Telefax oder per E-Mail.